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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 2020

1.Allgemeines/Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fezer gelten auch dann, wenn Fezer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Verkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot/Angebotsunterlagen

Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Fezer dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Fezer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Fezer.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Fezer maßgebend. Erfolgt der Vertragsabschluss auf ein zeitlich befristetes Angebot von Fezer hin, so ist der Inhalt des Angebotes von Fezer für den Vertragsinhalt maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Fezer.

4. Preise/Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Angebot nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Fezer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Fezer berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Fezer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit

Der Beginn der durch Fezer angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung von Fezer angegebenen Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintreten durch von Fezer nicht zu vertretender unabwendbarer Zufälle, höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie sonstiger von Fezer nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit diese sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch für entsprechende Ereignisse bei Unterlieferanten. Treten die umschriebenen Ereignisse während eines bei Fezer bereits eingetretenen Lieferverzugs ein, verlängert sich der Lieferverzug dadurch nicht. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Fezer berechtigt, den Fezer entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wird die Auslieferung des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in einem der Werke von Fezer mind. jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Darüber hinaus ist Fezer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefer¬gegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so ist Fezer berechtigt, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend zu machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Gefahrenübergang, Versand

Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens in dem Augenblick auf den Besteller über, in welchem die Liefergegenstände auf die Transportmittel (z. B. Lastkraftwagen) verbracht sind. Dies gilt auch dann, wenn Fezer Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung der Vertragsgegenstände übernommen hat. Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Fezer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesem verlangten einschlägigen Versicherungen abzuschließen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn diese Mängel aufweisen, unbeschadet der Regelungen in Punkt 7 dann entgegenzunehmen, wenn diese Mängel unwesentlich sind. Teillieferungen sind zulässig.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Fezer auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Fezer durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sach¬mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Fezer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Produktbeschreibungen von Fezer gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anprei-sungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Fezer bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist Fezer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nicht-erfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Fezer trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatz geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Besteller Fezer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Fezer nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkungen

Die Haftung von Fezer beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durch¬schnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fezer. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Fezer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Fezer nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Fezer eine so genannte verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt hat. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller berechtigt ist, wegen einer von Fezer schriftlich übernommenen Garantie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verletzt Fezer ohne vorsätzlich zu handeln eine vertragswesentliche Pflicht, ist ihre Ersatzpflicht bei Sach- oder Vermögensschäden auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung von Fezer beschränkt. Fezer gewährt dem Besteller auf Verlangen Einblick in die Versicherungspolice. Für Ansprüche des Bestellers nach §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Fezer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden Fezer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Fa. Fezer. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Fezer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf Fezer übergeht. Der Besteller verwahrt das Eigentum Fezers unentgeltlich. Ware, an der Fezer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Fezer ab. Fezer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Fezer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermäch-tigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum Fezers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist Fezer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10. Montage

Fezer ist zur Montage nur aufgrund eines von der Lieferpflicht unabhängigen Montagevertrages verpflichtet. Es gelten die dort getroffenen Vereinbarungen. Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den Bestimmungen der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist bei Lieferverträgen Altbach, Gerichtsstand je nach sachlicher Zuständigkeit Esslingen oder Stuttgart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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